Durch die Gewährung eines hälftigen Kinderabzugs und des Elterntarifs an beide Elternteile würde eine angemessene Besteuerung einer neurechtlichen Familien-Konstellation sichergestellt, welche der Änderung des Zivilgesetzbuches und dabei insbesondere der nicht mehr automatischen Zuweisung der alleinigen elterlichen Sorge, sondern der gemeinsamen elterlichen Sorge genügend Rechnung trage. Auch in der neueren Literatur werde die Praxis in Frage gestellt, wonach für die Gewährung des Kinderabzugs und des Elterntarifs in erster Linie die Bezahlung von Unterhalt relevant sei. Gerade bei der modern-traditionellen Familie (Kinderunterhalt an die Mutter, hälftige Betreuung der Kinder,