Die frühere Rechtsprechung könne insofern nicht unbesehen auf die neurechtlichen Verhältnisse angewandt werden. In neurechtlichen Familienkonstellationen sei die Beteiligung beider Elternteile am finanziellen Unterhalt und der Kinderbetreuung die Regel, womit es keine klare Trennung mehr zwischen dem bezahlenden und dem betreuenden Elternteil gebe.