"1. Die Einsprache-Entscheide vom 22.05.2023 betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2021 seien vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Festsetzung der geschuldeten Steuerbeträge sei unter Anwendung des Tarifs für Einelternfamilien gemäss Art. 42 Abs. 1 StG bzw. Art. 36 Abs. 2bis DBG vorzunehmen. 3. Das steuerbare Einkommen 2021 sei um einen halben Kinderabzug gemäss Art. 40 Abs. 3 lit. a StG bzw. Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG und einen erhöhten Abzug für Versicherungsprämien gemäss Art. 38 Abs. 1 lit. g Ziffer 4 StG bzw. Art. 33 Abs. 1bis lit.