In seiner Einsprache vom 27. September 2022 (pag. 78-76) machte der Rekurrent insbesondere geltend, dass aufgrund des Gesetzeswortlauts bei ihm der Tarif für Einelternfamilien statt des Tarifs für Alleinstehende anzuwenden sei (inkl. des Abzugs von CHF 251.-- bei der direkten Bundessteuer). Es folgte ein mehrmaliger schriftlicher Austausch zwischen den Parteien. Im Rahmen dieser Korrespondenz ersuchte der Rekurrent darum, dass ihm auch der Kinderabzug und die damit zusammenhängenden Abzüge zu gewähren seien. Die Steuerverwal- -2- tung wies mit Einspracheentscheiden 2021 vom 22. Mai 2023 die Einsprache vollständig ab (pag. 95-89).