__ (Steuerverwaltung), die Unterhaltsbeiträge zum Abzug zu, nicht jedoch den hälftigen Kinderabzug und die damit zusammenhängenden Abzüge. Die Steuerverwaltung veranlagte den Rekurrenten in der Folge zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 48'018.-- (kantonale Steuern) bzw. CHF 56'318.-- (direkte Bundessteuer) und einem steuerbaren Vermögen von CHF -105'193.-- (nur kantonale Steuern). Dabei wurde der Tarif 1 (Alleinstehende) angewendet (pag. 75-68). In seiner Einsprache vom 27. September 2022 (pag.