der Kinderunterhaltsbeitrag bis zur Scheidung CHF 700.-- betragen (pag. 27). B. In seiner Steuererklärung 2021 deklarierte der Rekurrent einerseits die bezahlten Unterhaltsbeiträge im Umfang von CHF 7'552.-- (pag. 52; 8 x CHF 700.-- und 4 x CHF 488.-- = CHF 7'552.--) sowie andererseits den hälftigen Kinderabzug (pag. 55). Mit Veranlagungsverfügungen 2021 vom 8. September 2022 liess die Steuerverwaltung des Kantons Bern, ________ (Steuerverwaltung), die Unterhaltsbeiträge zum Abzug zu, nicht jedoch den hälftigen Kinderabzug und die damit zusammenhängenden Abzüge.