In ihrer Scheidungsvereinbarung vom 9. August 2021 vereinbarten der Rekurrent und seine Ex-Ehefrau, dass sie die bei der Ausübung der Betreuung direkt anfallenden Kosten für den Sohn je selber tragen (d.h. Essen, Freizeitgestaltung, Übernachtung). Die Kosten für den üblichen Unterhalt übernimmt der Rekurrent (insb. Krankenversicherungsprämien, Drittbetreuung, Schulmaterial und Hobbies im vereinbarten Umfang). Zudem verpflichtete sich der Rekurrent, seiner Ex-Ehefrau einen monatlichen Kinderunterhaltsbeitrag von CHF 488.-- zu leisten (Ziff. 7-9 der Scheidungsvereinbarung, nicht nummerierte Beilage zum Rekursschreiben vom 20.6.2023). Bei grundsätzlich gleicher Kostentragungsregel hatte