Akten der Steuerverwaltung, pag. 31-24). Anlässlich der Scheidung wurde der Sohn unter der gemeinsamen elterlichen Sorge beider Eltern belassen, mit alternierender Obhut sowie Wohnsitz des Sohnes beim Rekurrenten (Ziff. 1 des Scheidungsurteils des Regionalgerichts ________ vom 16.8.2021, nicht nummerierte Beilage zum Rekursschreiben vom 20.6.2023). In ihrer Scheidungsvereinbarung vom 9. August 2021 vereinbarten der Rekurrent und seine Ex-Ehefrau, dass sie die bei der Ausübung der Betreuung direkt anfallenden Kosten für den Sohn je selber tragen (d.h. Essen, Freizeitgestaltung, Übernachtung).