100 23 246 200 23 147 Gemeinde: E.________ ZPV-Nr.: ________ Eröffnung: 15.8.2024 RNA/NZB/cbi STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Am 15. August 2024 hat die hauptamtliche Richterin der Steuerrekurskommission im Rahmen ihrer Kompetenz als Einzelrichterin im Sinn von Art. 70 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisati- on der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft sowie Art. 9 der Verordnung vom 18. Ok- tober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer in der Rekurs- und Beschwerdesache von A.________ gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern betreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer 2021 den Akten entnommen: A. A.________ (Rekurrent) und B.________ (Ex-Ehefrau bzw. Mutter) sind die Eltern von C.________ (geb. 2011; Sohn). Seit dem 1. Juli 2018 sind der Rekurrent und seine Ex-Ehefrau getrennt. Für die Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts wurde der Sohn unter die alternierende Obhut beider Eltern gestellt, wobei sich sein Wohnsitz bei der Mutter befand (vgl. die Trennungsvereinbarung sowie den Entscheid betreffend Eheschutzgesuch des Regionalge- richts ________, beide vom 16.1.2016; Akten der Steuerverwaltung, pag. 31-24). Anlässlich der Scheidung wurde der Sohn unter der gemeinsamen elterlichen Sorge beider Eltern belassen, mit alternierender Obhut sowie Wohnsitz des Sohnes beim Rekurrenten (Ziff. 1 des Schei- dungsurteils des Regionalgerichts ________ vom 16.8.2021, nicht nummerierte Beilage zum Rekursschreiben vom 20.6.2023). In ihrer Scheidungsvereinbarung vom 9. August 2021 verein- barten der Rekurrent und seine Ex-Ehefrau, dass sie die bei der Ausübung der Betreuung direkt anfallenden Kosten für den Sohn je selber tragen (d.h. Essen, Freizeitgestaltung, Übernach- tung). Die Kosten für den üblichen Unterhalt übernimmt der Rekurrent (insb. Krankenversiche- rungsprämien, Drittbetreuung, Schulmaterial und Hobbies im vereinbarten Umfang). Zudem verpflichtete sich der Rekurrent, seiner Ex-Ehefrau einen monatlichen Kinderunterhaltsbeitrag von CHF 488.-- zu leisten (Ziff. 7-9 der Scheidungsvereinbarung, nicht nummerierte Beilage zum Rekursschreiben vom 20.6.2023). Bei grundsätzlich gleicher Kostentragungsregel hatte der Kinderunterhaltsbeitrag bis zur Scheidung CHF 700.-- betragen (pag. 27). B. In seiner Steuererklärung 2021 deklarierte der Rekurrent einerseits die bezahlten Unter- haltsbeiträge im Umfang von CHF 7'552.-- (pag. 52; 8 x CHF 700.-- und 4 x CHF 488.-- = CHF 7'552.--) sowie andererseits den hälftigen Kinderabzug (pag. 55). Mit Veranlagungsverfü- gungen 2021 vom 8. September 2022 liess die Steuerverwaltung des Kantons Bern, ________ (Steuerverwaltung), die Unterhaltsbeiträge zum Abzug zu, nicht jedoch den hälftigen Kinderab- zug und die damit zusammenhängenden Abzüge. Die Steuerverwaltung veranlagte den Rekur- renten in der Folge zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 48'018.-- (kantonale Steuern) bzw. CHF 56'318.-- (direkte Bundessteuer) und einem steuerbaren Vermögen von CHF -105'193.-- (nur kantonale Steuern). Dabei wurde der Tarif 1 (Alleinstehende) angewendet (pag. 75-68). In seiner Einsprache vom 27. September 2022 (pag. 78-76) machte der Rekurrent insbesondere geltend, dass aufgrund des Gesetzeswortlauts bei ihm der Tarif für Einelternfami- lien statt des Tarifs für Alleinstehende anzuwenden sei (inkl. des Abzugs von CHF 251.-- bei der direkten Bundessteuer). Es folgte ein mehrmaliger schriftlicher Austausch zwischen den Partei- en. Im Rahmen dieser Korrespondenz ersuchte der Rekurrent darum, dass ihm auch der Kin- derabzug und die damit zusammenhängenden Abzüge zu gewähren seien. Die Steuerverwal- -2- tung wies mit Einspracheentscheiden 2021 vom 22. Mai 2023 die Einsprache vollständig ab (pag. 95-89). C. Dagegen hat der Rekurrent am 20. Juni 2023 Rekurs und Beschwerde bei der Steuerre- kurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) erhoben. Er hat folgende Rechtsbegehren gestellt: "1. Die Einsprache-Entscheide vom 22.05.2023 betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2021 seien vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Festsetzung der geschuldeten Steuerbeträge sei unter Anwendung des Tarifs für Eineltern- familien gemäss Art. 42 Abs. 1 StG bzw. Art. 36 Abs. 2bis DBG vorzunehmen. 3. Das steuerbare Einkommen 2021 sei um einen halben Kinderabzug gemäss Art. 40 Abs. 3 lit. a StG bzw. Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG und einen erhöhten Abzug für Versicherungsprämien gemäss Art. 38 Abs. 1 lit. g Ziffer 4 StG bzw. Art. 33 Abs. 1bis lit. b DBG sowie einen Abzug für Alleinste- hende mit eigenen Kindern im eigenen Haushalt gemäss Art. 40 Abs. 3 lit. c StG zu reduzieren. 4. Der resultierende Steuerbetrag sei laut Art. 36 Abs. 2bis DBG für die direkte Bundessteuer um CHF 251.-- zu ermässigen. 5. Das Verfahren sei zu sistieren, bis die Beschwerde i.S. D.________, Fall-Nr. 2C_966/2022, vom Bundesgericht entschieden wird. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Rekurs- bzw. Beschwerdegegner." Der Rekurrent hat diese Rechtsbegehren insbesondere damit begründet, dass gemäss einem aktuellen Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen die gesetzliche Regelung hinsichtlich der Zuteilung der Kinderabzüge sowie der Tarife nicht mehr zeitgemäss sei. Diese würde auf einem ausgedienten Rollenverteilungsmodel beruhen, welches so nicht mehr gelebt werde. Die frühere Rechtsprechung könne insofern nicht unbesehen auf die neu- rechtlichen Verhältnisse angewandt werden. In neurechtlichen Familienkonstellationen sei die Beteiligung beider Elternteile am finanziellen Unterhalt und der Kinderbetreuung die Regel, womit es keine klare Trennung mehr zwischen dem bezahlenden und dem betreuenden Eltern- teil gebe. Durch die Gewährung eines hälftigen Kinderabzugs und des Elterntarifs an beide Elternteile würde eine angemessene Besteuerung einer neurechtlichen Familien-Konstellation sichergestellt, welche der Änderung des Zivilgesetzbuches und dabei insbesondere der nicht mehr automatischen Zuweisung der alleinigen elterlichen Sorge, sondern der gemeinsamen elterlichen Sorge genügend Rechnung trage. Auch in der neueren Literatur werde die Praxis in Frage gestellt, wonach für die Gewährung des Kinderabzugs und des Elterntarifs in erster Linie die Bezahlung von Unterhalt relevant sei. Gerade bei der modern-traditionellen Familie (Kinder- unterhalt an die Mutter, hälftige Betreuung der Kinder, nur der Vater erwerbstätig) führe dies zu keinem ausgewogenen Ergebnis. Bei einer objektiven Betrachtungsweise komme der Vater in dieser Konstellation zur Hauptsache für den Unterhalt der Kinder auf, weshalb ihm der Kinderabzug und der Elterntarif zu gewähren seien. -3- Wenn die Steuerverwaltung vorliegend für die Tarif-Zuteilung nur auf die Zuteilung des Kinder- abzugs abstütze, entspreche dies nach dem Gesagten weder dem gesetzlichen Wortlaut noch der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Die Zuteilung des Tarifs für Einel- ternfamilien dürfe nicht aufgrund einer schematischen Vereinfachung zu einem Resultat führen, welches sich bei einer Einzelbetrachtung als nicht adäquat erweise. Der Wortlaut des Gesetzes und damit der Sinn des Gesetzgebers müssten höher gewichtet werden als eine in einer Ver- waltungsverordnung aufgeführte schematische Vereinfachung. Da der Rekurrent per 31. De- zember 2021 geschieden gewesen sei, der Sohn mit ihm im gleichen Haushalt gelebt habe und er ausserdem dessen Unterhalt in der Steuerperiode 2021 zur Hauptsache bestritten habe, er- fülle er nach der neueren Rechtsprechung und Lehre sämtliche Voraussetzungen zur Ge- währung des hälftigen Kinderabzugs und des Tarifs für Einelternfamilien (inkl. deren Folgeab- zügen). Am Bundesgericht sei ein Fall mit ähnlicher Ausgangslage hängig. Da der Ausgang des entsprechenden Verfahrens relevant sei für das vorliegende Verfahren, werde die Sistierung dieses Verfahrens beantragt, bis der höchstrichterliche Entscheid vorliege. Der Rekurrent hat gleichzeitig um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht und diesbezügliche Belege beigebracht. D. Am 4. Juli 2023 hat die Steuerrekurskommission das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege abgewiesen und den Rekurrenten zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von CHF 800.-- aufgefordert. Mit Schreiben vom 10. Juli 2023 hat der Rekurrent dazu Stellung ge- nommen, ergänzende Belege eingereicht und darum ersucht, die Schuldentilgung bei der Beur- teilung seines Gesuchs nachträglich noch zu berücksichtigen. Die Steuerrekurskommission hat dem Rekurrenten daraufhin mitgeteilt, dass das Verfahren hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtspflege für sie abgeschlossen und eine nochmalige Prüfung von Gesetzes wegen nicht vorgesehen sei. Es bestehe aber die Möglichkeit, Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid zu erheben. Zudem ist der Rekurrent erneut darauf hingewiesen worden, dass er einen Gerichtskostenvorschuss zu leisten habe. Dem ist der Rekurrent daraufhin nachgekom- men. E. Mit Vernehmlassung vom 11. August 2023 hat die Steuerverwaltung beantragt, den Re- kurs und die Beschwerde unter Kostenfolgen abzuweisen. Gemäss klarem gesetzlichen Wort- laut könnten beide Elternteile je den halben Kinderabzug geltend machen, wenn keine Unter- haltsbeiträge geleistet würden. Vorliegend würde der Rekurrent unbestrittenermassen Unter- haltszahlungen leisten für den gemäss der Vereinbarung vom 16. Januar 2019 bei der Mutter lebenden Sohn. Dem Rekurrenten könnten deshalb der halbe Kinderabzug und die damit zu- sammenhängenden Abzüge nicht gewährt werden. Dasselbe gelte für den Tarif für Eineltern- familien. -4- F. Dazu hat der Rekurrent am 4. September 2023 richtiggestellt, dass sein Sohn C.________ seinen zivilrechtlichen Wohnsitz bei ihm habe und nicht bei der Mutter. Im Übrigen hat er auf seine Ausführungen im Rekursschreiben vom 20. Juni 2023 verwiesen. G. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Auf den weiteren Inhalt der einzelnen Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: 1. Einspracheentscheide der Steuerverwaltung betreffend die Einkommens- und Vermö- gensveranlagung können bei der Steuerrekurskommission durch Rekurs bzw. Beschwerde an- gefochten werden (Art. 195 ff. des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 140 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] i.V.m. Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und ört- lich zuständig. Der Rekurrent ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durch- gedrungen. Er ist daher beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG und Art. 140 ff. DBG i.V.m. Art. 3 BStV i.V.m. Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Eingabe ist deshalb einzutreten. 1.1 Der Rekurrent hat mit Ziff. 5 seiner Rechtsbegehren beantragt, dass sein Verfahren sis- tiert wird, bis das Bundesgericht das Verfahren D.________, Fall-Nr. 2C_966/2022 beurteilt hat. Die genannte Verfahrensnummer führt zu keinem Resultat. Hinsichtlich D.________ hat das Bundesgericht aber am 18. Oktober 2023 ein Urteil mit der Verfahrensnummer 9C_696/2022 gefällt. Da sich das Bundesgericht darin mit Kinderabzügen und dem anwendbaren Tarif aus- einandersetzt, schliesst die Steuerrekurskommission, dass der Rekurrent die Verfahrensnum- mer falsch angegeben und richtigerweise das Verfahren 9C_696/2022 gemeint hat. Da dieses bereits mit Urteil abgeschlossen worden ist, besteht kein Anlass für eine Sistierung des vorlie- genden Verfahrens vor der Steuerrekurskommission. Der entsprechende Antrag wird abgewie- sen. 1.2 Weiter verlangt der Rekurrent die Vereinigung der Verfahren hinsichtlich der kantonalen Steuern und der direkten Bundessteuer. Die zwei Steuern stehen unterschiedlichen Gemein- wesen zu und sie werden in getrennten Verfahren veranlagt. Die Steuerrekurskommission -5- behandelt die beiden Verfahren jedoch usanzgemäss in einer einzigen Rechtsschrift. Dies rechtfertigt sich, weil die einschlägigen Bestimmungen des kantonalen und des eidgenössi- schen Rechts weitgehend gleich lauten. 1.3 Da der Streitwert unter CHF 10'000.-- liegt, fallen die vorliegenden Entscheide in die ein- zelrichterliche Zuständigkeit (Art. 70 Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Strittig und zu prüfen ist, ob der Rekurrent sowohl auf kantonaler wie auch auf Bundes- ebene Anspruch auf den halben Kinderabzug sowie die damit zusammenhängenden Abzüge hat und ob ihm der Tarif für Einelternfamilien zusteht (inkl. der Steuerermässigung pro Kind bei der direkten Bundessteuer). 3. Kanton und Bund erheben von den natürlichen Personen insbesondere eine Einkom- menssteuer (Art. 1 Abs. 1 Bst. a StG; Art. 1 Bst. a DBG). Zu diesem Zweck wird das Reinein- kommen der Steuerpflichtigen ermittelt, indem von deren gesamten steuerbaren Einkünften (Art. 19-29 StG; Art. 16-24 DBG) die mit der Einkommenserzielung zusammenhängenden Auf- wendungen (Gewinnungskosten) und die allgemeinen Abzüge (Art. 31-39 StG; Art. 26-33a DBG) abgezogen werden (Art. 30 Abs. 1 StG; Art. 25 DBG). Vom so bestimmten Reineinkom- men sind anschliessend allfällige Sozialabzüge (Art. 40 StG; Art. 35 DBG) vorzunehmen, um das steuerbare Einkommen zu bestimmen. 3.1 Die Sozialabzüge bezwecken (wie die Steuertarife), die Steuerbelastung – in schemati- scher Weise – an die spezifische persönliche und wirtschaftliche Situation jeder Kategorie von Steuerpflichtigen anzupassen und mit dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftli- chen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) möglichst in Ein- klang zu bringen. Dabei soll insbesondere den familiären Verhältnissen der Steuerpflichtigen und den damit verbundenen zivilrechtlichen Lasten Rechnung getragen werden (BGer 9C_696/2022 vom 18.10.2023, E. 2.1.1, mit Hinweisen). 3.2 Diese möglichst genaue Erfassung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und die admi- nistrative Praktikabilität stehen in einem Spannungsverhältnis. Die gesetzliche Regelung betref- fend Abzüge besteht wegen der vielen zu berücksichtigenden individuellen Situationen notwen- digerweise aus einem gewissen Schematismus. Dies ist aber mit den in Art. 127 Abs. 2 BV ver- ankerten Grundsätzen vereinbar. Aus praktischen Gründen ist es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht durchführbar, jeden Steuerpflichtigen mathematisch genau gleich zu be- handeln, weshalb der Gesetzgeber befugt ist, schematische Lösungen zu wählen. Dazu kommt, dass die Möglichkeiten zum Vergleich verschiedener Situationen begrenzt bleiben und die -6- Gefahr besteht, dass neue Ungleichheiten geschaffen werden (BGer 9C_696/2022 vom 18.10.2023, E. 2.1.2, mit Hinweisen). 4. Zu den Sozialabzügen gehört insbesondere der allgemeine Kinderabzug: Gemäss Art. 40 Abs. 3 Bst. a StG (in der bis 31.12.2023 gültigen Fassung) bzw. Art. 35 Abs. 1 Bst. a DBG (in der bis 31.12.2022 gültigen Fassung [AS 2013 3027]) kann für jedes minderjährige oder in der beruflichen oder schulischen Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt die steuerpflichti- ge Person sorgt, CHF 8'000.-- bei den kantonalen Steuern sowie CHF 6'500.-- bei der direkten Bundessteuer abgezogen werden. 4.1 Es fragt sich, welchem Elternteil der Kinderabzug bei getrennter Besteuerung zusteht. Am 1. Januar 2011 ist das Bundesgesetz vom 25. September 2009 über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern (AS 2010 455; BBl 2009 6667) in Kraft getreten. Seit dieser Geset- zesänderung können auf Bundesebene getrennt besteuerte Elternteile je die Hälfte des Kinder- abzugs geltend machen, wenn sie die gemeinsame elterliche Sorge innehaben und keine Un- terhaltsbeiträge nach Art. 33 Аbs. 1 Bst. c DBG für das (minderjährige) Kind geltend gemacht werden (Art. 35 Abs. 1 Bst. a DBG). Gleichlautend ist auf kantonaler Ebene Art. 40 Abs. 3 Bst. a StG (seit der Fassung vom 23.3.2010). Um zu vermeiden, dass der Kinderabzug und der Abzug von Alimentenzahlungen kumuliert werden, hat der Gesetzgeber die Gewährung des hälftigen Abzugs also unter die Voraussetzung gestellt, dass keine Unterhaltsbeiträge geltend gemacht werden. Die einschränkende Voraussetzung, dass keine Unterhaltsbeiträge geltend gemacht werden dürfen, dient dazu, der systemwidrigen doppelten Entlastung einer steuerpflichtigen Person durch Kinderabzug und Abzug von Unterhaltsleistungen vorzubeugen (sog. Kumulati- onsverbot; zum Ganzen: BGer 9C_696/2022 vom 18.10.2023, E. 2.4.1, mit Hinweisen). Mit Art. 40 Abs. 4 StG wird dies auf kantonaler Ebene explizit festgehalten: Die Abzüge nach Abs. 3, also der Kinderabzug, der Kinderausbildungsabzug sowie der Abzug pro Kind für Allein- stehende, kann nicht beanspruchen, wer Kinderunterhaltsbeiträge von seinem Einkommen ab- zieht. 4.2 Aus PraktikabiIitätsgründen gilt das Kumulationsverbot gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unabhängig davon, ob sich das Kind in alternierender Obhut befindet oder nicht. Auch im Fall alternierender Obhut gilt: Wer Unterhaltsbeiträge für Kinder leistet und diese von seinen steuerbaren Einkünften abzieht, trägt steuerlich betrachtet keine Kosten des Kinder- unterhalts. Es wird dabei nicht vorausgesetzt, dass der Anspruchsberechtigte die Kosten des Kinderunterhalts in überwiegendem Ausmass oder sogar vollständig trägt. Es genügt, dass mindestens Kosten im Umfang des Kinderabzugs geleistet werden. Diese steuersystematische Umverteilung von Ressourcen hat zur Folge, dass der unterhaltsberechtigte Elternteil, der als zur Hauptsache für den Unterhalt des Kindes sorgend gilt, Anspruch auf den Kinderabzug hat. -7- Aus PraktikabiIitätsgründen wird dabei vernachlässigt, dass derjenige, der die Unterhaltsbeiträ- ge leistet, darüber hinaus auch noch weitere kinderbedingte Auslagen hat. Die direkten Unter- haltskosten, für die der Unterhaltsbeiträge schuldende Elternteil während der alternierenden Obhut aufkommt, sind somit nicht Gegenstand besonderer Sozialabzüge. Diese Kosten berech- tigen nicht zum Kinderabzug (zum Ganzen: BGer 9C_696/2022 vom 18.10.2023, E. 2.4.2 [mit vielen Hinweisen] und E. 3.2.2; vgl. auch BGer 9C_110/2024 vom 25.7.2024, E. 4.2). 4.3 Wie vorstehend hervorgehoben, zielen die klaren Wortlaute von Art. 40 Abs. 3 Bst. a StG bzw. Art. 35 Abs. 1 Bst. a DBG nicht am wahren Sinn der Regelung und am Willen des Gesetz- gebers vorbei. Zwar wurde die bestehende bundesgesetzliche Regelung, die sich an der Zah- lung von Unterhaltsbeiträgen orientiert und in dessen Rahmen bei alternierender Obhut mit Leistung von Unterhaltsbeiträgen kein hälftiger Abzug möglich ist, durch eine am 14. März 2016 eingereichte parlamentarische Initiative kritisiert. Es wurde vorgeschlagen, dass bei alternieren- der Obhut eine hälftige Aufteilung des Kinderabzugs auch möglich sein solle, wenn Unterhalts- beiträge bezahlt würden (Parlamentarische Initiative 16.406 Nantermod ''Alternierende Obhut. Aufteilung des Kinderabzugs zwischen den Eltern"). Der Nationalrat leistete der Initiative auf Empfehlung der vorberatenden Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates kei- ne Folge. Der Bundesgesetzgeber hat somit im Bewusstsein der in Frage stehenden Problema- tik auf eine Änderung beim Kinderabzug verzichtet. Der durch die Bezahlung von Unterhaltsbei- trägen geschaffene Status ist somit entscheidend, während der Umfang der Betreuung keine Rolle spielt. Weder die gemeinsame elterliche Sorge noch die alternierende Obhut haben damit Auswirkungen auf die im StG bzw. DBG vorgesehenen sozialen Steuerentlastungen. Dass da- mit unter Umständen nicht in jeder tatsächlichen Konstellation der wirtschaftlichen Leistungs- fähigkeit vollumfänglich entsprochen wird, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hin- zunehmen (zum Ganzen: BGer 9C_696/2022 vom 18.10.2023, E. 2.4.4). 4.4 Vorliegend ist unbestritten, dass der Rekurrent im Jahr 2021 Unterhaltsbeiträge in Höhe von CHF 7'552.-- geleistet hat. Nach obenstehenden Erwägungen hat er insofern keinen An- spruch auf den hälftigen Kinderabzug und die damit zusammenhängenden Abzüge. Der Rekurs und die Beschwerde sind diesbezüglich abzuweisen. 4.5 Aufgrund der vom Rekurrenten im Einspracheverfahren aufgeworfenen Frage sei an die- ser Stelle angemerkt, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der zahlende Elternteil nicht freiwillig auf die Geltendmachung der Unterhaltsbeiträge verzichten und stattdessen den Kinderabzug beanspruchen kann. Die durch die Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen ge- schaffene Umverteilung der Mittel geht vor. Die Zahlung bzw. die Entgegennahme von Unter- haltsbeiträge präjudiziert somit die Zuteilung des Sozialabzugs (BGer 9C_696/2022 vom 18.10.2023, E. 2.4.3 und E. 3.2.2). -8- 5. In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, welcher Tarif beim Rekurrenten zur Anwendung kommt. Grundsätzlich berechnet sich der Steuerbetrag der kantonalen Steuern nach der Tabel- le in Art. 42 Abs. 2 StG und derjenige der direkten Bundessteuer nach der Tabelle in Art. 36 Abs. 1 DBG. Im kantonalen Recht kommt bei der Einkommenssteuer ein spezieller Tarif zur Anwendung für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflich- tige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusam- menleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten (Art. 42 Abs. 1 StG). Gemäss Art. 36 Abs. 2 DBG kommt bei der direkten Bundessteuer ein ermässigter Steuertarif zur Anwendung für Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben. Für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehepaare und die verwitweten, gerichtlich oder tatsäch- lich getrennt lebenden, geschiedenen und ledigen steuerpflichtigen Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, gilt gemäss Art. 36 Abs. 2bis Satz 1 DBG der Tarif des Art. 36 Abs. 2 DBG sinngemäss. Der so ermittelte Steuerbetrag ermässigt sich bei der direkten Bundessteuer um CHF 251.-- für jedes Kind oder jede unterstützte Person (Art. 36 Abs. 3 DBG). 5.1 Rechtsprechungsgemäss hängt die Besteuerung nach dem Elterntarif (Art. 42 Abs. 1 StG; Art. 36 Abs. 2bis DBG) mit der Gewährung des Kinderabzugs zusammen: So gilt jener Elternteil als im Sinn von Art. 42 Abs. 1 StG bzw. Art. 36 Abs. 2bis DBG den Unterhalt eines Kindes zur Hauptsache bestreitend, welcher den Kinderabzug beanspruchen kann. Da dieser Abzug wie- derum daran anknüpft, dass kein Kinderunterhaltsabzug geltend gemacht werden kann, führt dies dazu, dass der Unterhaltsschuldner nicht nach dem Eltern-, sondern nach dem Grundtarif zu besteuern ist. Die Zahlung bzw. Entgegennahme von Unterhaltsbeiträgen präjudiziert somit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht nur die Zuteilung des Sozialabzugs, sondern entscheidet auch über die Anwendung des jeweiligen Tarifs (BGer 9C_110/2024 vom 25.7.2024, E. 4.2, mit Hinweisen). 5.2 Vorstehend wurde festgehalten, dass der Rekurrent den (hälftigen) Kinderabzug nicht beanspruchen kann (vgl. E. 4.4). Dadurch ist er nicht mit dem Tarif für Einelternfamilien zu be- steuern. Die Steuerverwaltung hat somit zu Recht den Tarif 1 (Alleinstehende) angewendet, womit der Rekurrent auch keinen Anspruch auf den Abzug von CHF 251.-- pro Kind hat bei der direkten Bundessteuer. Der Rekurs und die Beschwerde sind folglich auch insofern abzuwei- sen. 5.3 Soweit aus den Ausführungen des Rekurrenten interpretiert werden könnte, dass dieser – auch mit Blick auf den ausserkantonalen Gerichtsentscheid – eine Änderung -9- der Rechtsprechung zu den Tarifen beantragt, ist darauf hinzuweisen, dass für die Steuerrekurskommission kein Raum besteht, sich über die höchstrichterliche Rechtsprechung hinwegzusetzen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Rekurrent kostenpflichtig. Er hat die gesam- ten Verfahrenskosten zu tragen, einschliesslich allfälliger Auslagen für Gutachten oder andere externe Kosten (Art. 144 Abs. 1 und 5 DBG sowie Art. 200 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungs- gebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). Demnach sind die Verfahrenskosten, welche auf CHF 800.-- festgelegt werden, dem Rekurrenten aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. 7. Ist der Rekurrent vertreten, so kann bei ganz- oder teilweisem Obsiegen eine Parteien- tschädigung gesprochen werden. Da der Rekurrent im vorliegenden Fall unterliegt und er auch nicht vertreten ist, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG; Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal- tungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen. 2. Der Rekurs betreffend die kantonalen Steuern 2021 wird abgewiesen. 3. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2021 wird abgewiesen. 4. Die Kosten des Verfahrens vor der Steuerrekurskommission, bestimmt auf eine Pau- schalgebühr von CHF 800.--, werden dem Rekurrenten zur Bezahlung auferlegt. 5. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 6. Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechts- schrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Be- schwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwer- deführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). - 10 - Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu ent- halten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizeri- schen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundes- steuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand betref- fend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbesondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen zu enthalten. 7. Zu eröffnen an: ▪ A.________ ▪ Steuerverwaltung des Kantons Bern ▪ Eidgenössische Steuerverwaltung ▪ Einwohnergemeinde E.________ IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Die Richterin Die Gerichtsschreiberin Nanzer Zbinden - 11 -