85 Abs. 4 StG unbeachtlich (VGE 100 2017 292 vom 18.7.2019, E. 4.2; Markus Langenegger, a.a.O., N. 5 zu Art. 129 StG). 8. Demnach trifft die Feststellung der Steuerverwaltung zu, wonach lediglich die von der Rekurrentin vorgenommenen und aktivierten Arbeiten im Betrag von CHF 30'177.-- als wertvermehrend im Sinn von Art. 85 Abs. 4 StG angesehen werden können, und es ist auch korrekt, dass sich daraus im Verhältnis zum Erwerbspreis von CHF 129'000.-- eine Quote von weniger als den gesetzlich geforderten 25 %, nämlich 23.39 %, ergibt. Somit ist bei der Veräusserung des Grundstücks C.________ Gbbl. Nr. 1.____ zur Recht nicht die ordentliche Gewinnbesteue-