7.3 Im Weiteren weist die Vertreterin auf die Erwerbsauslagen von CHF 3'106.-- hin, welche aktiviert worden seien. Würden diese berücksichtigt, so würde die 25 % Limite überschritten. Im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräusserung eines Grundstücks angefallene Auslagen werden gemäss Art. 142 Abs. 1 StG bei der Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer angerechnet. Indessen sind sie nach der Lehre und Rechtsprechung nicht als wertvermehrende Aufwendungen zu zählen, auch wenn sie aktiviert worden sind. Sie tragen nicht zur Verbesserung der Substanz der Immobilie bei und sind daher unter dem Blickwinkel von Art. 85 Abs. 4 StG unbeachtlich (VGE 100 2017 292 vom 18.7.2019, E. 4.2;