Bei der Kapitalsteuer bringt die Nicht-Aktivierung ebenfalls Vorteile, indem ein niedrigeres Eigenkapital resultiert. Von daher erachtet es die Steuerrekurskommission als sachgerecht, dass die steuerpflichtige Person innerhalb der Schranken des Rechnungslegungsrechts entscheiden kann, ob ein Vermögenswert aktiviert wird oder nicht. Sie muss sich jedoch auf dem einmal getroffenen Entscheid behaften lassen. Verzichtet sie darauf Aufwendungen zu aktivieren, auch wenn sie wertvermehrend sind, so hat sie in Kauf zu nehmen, dass die Aufwendung im Rahmen von Art. 85 Abs. 4 StG nicht mehr berücksichtigt wird.