Es erscheint steuersystematisch nicht sachgerecht, Aufwendungen, welche in einer früheren Steuerperiode erfolgswirksam geltend gemacht worden sind, Jahre später bei der Veräusserung der Immobilie nochmals (steuermindernd) zu berücksichtigen. Dies würde dazu führen, dass die bereits erfolgswirksam berücksichtigten Ausgaben bei der Grundstückgewinnsteuer noch einmal herangezogen würden, was zu einer Vermischung der Gewinnsteuer und der Grundstückgewinnsteuer führen würde. Bei der Kapitalsteuer bringt die Nicht-Aktivierung ebenfalls Vorteile, indem ein niedrigeres Eigenkapital resultiert.