Die Rekurrentin hat sich bewusst für die Verbuchung eines Teils der investierten Gelder als Aufwand entschieden. Die erfolgswirksame Belastung im Aufwand verschafft der steuerpflichtigen Person im betreffenden Jahr einen gewinnmindernden und damit auch steuermindernden Effekt. Es erscheint steuersystematisch nicht sachgerecht, Aufwendungen, welche in einer früheren Steuerperiode erfolgswirksam geltend gemacht worden sind, Jahre später bei der Veräusserung der Immobilie nochmals (steuermindernd) zu berücksichtigen.