-8- de Aufwendungen ändern. Die direkte Belastung in der betreffenden Steuerperiode sei handelsrechtlich zulässig. Es gehe nicht darum, diese Aufwendungen ein zweites Mal abzuziehen, sondern darum, ob die Gesamtheit der getätigten Ausgaben den nach Art. 85 Abs. 4 StG geforderten Prozentsatz von 25 % erreiche.