O., N. 2 zu Art. 129 StG). Für die Berechnung der 25 %-Limite werden jedoch nur Aufwendungen anerkannt, die eine Wertsteigerung oder Substanzverbesserung des Grundstücks bewirken. In Art. 142 Abs. 2 Bst. c StG werden gewisse als wertvermehrend anerkannte Auslagen ausdrücklich genannt. Die Aufzählung ist nicht abschliessend (Markus Langenegger, a.a.O., N. 2 zu Art. 142 StG). Als wertvermehrende Investitionen in ein Grundstück gelten insbesondere Bauten oder Einrichtungen wie Neu- und Umbauten, Strassenbauten oder Einrichtungen der Wasserversorgung.