7.1 Was unter einer wertvermehrenden Aufwendung zu verstehen ist, wird weder in Art. 21 Abs. 4 noch in Art. 85 Abs. 4 i.V.m. Art. 129 StG festgelegt (dazu und zum Nachfolgenden VGE 100 2017 292 vom 18.7.2019, E. 4.2). Grundsätzlich wird dem Begriff "wertvermehrend" jedoch der gleiche Sinngehalt beigemessen, wie er im Zusammenhang mit Art. 142 Abs. 1 StG entwickelt worden ist. In beiden Fällen geht es um die Abgrenzung zwischen der Grundstückgewinnsteuer und der Einkommens- bzw. Gewinnsteuer (VGE 2009/423 vom 27.12.2010, in NStP 2011 S. 9 E. 3.5; vgl. auch Markus Langenegger, a.a.O., N. 2 zu Art.