7. Die Steuerverwaltung hat im Einspracheentscheid dargelegt, dass die in Art. 85 Abs. 4 StG enthaltene Limite von 25 % an wertvermehrenden Arbeiten im Vergleich zum Erwerbspreis nicht erreicht werde. Uneinigkeit besteht darin, welche Aufwendungen bei der Frage, ob die Limite von 25 % erreicht wird, zu berücksichtigen sind.