Demnach wäre eine Verbuchung im Umlaufvermögen nicht in jedem Fall ausgeschlossen (Haag/Neuhaus in: Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 6. Aufl., 2024, N. 6 zu Art 960d OR). Somit gibt auch die vorliegende Verbuchung nicht Grund zu einer eindeutigen Zuordnung als Handelsobjekt oder als Kapitalanlage. Das Objekt wurde unbestrittenermassen nach der Ausführung der Arbeiten vermietet (pag. 31 ff), was bei einer Käuferschaft, die nach Renditeobjekten sucht, allenfalls ein Vorteil sein kann. Gleichzeitig schafft das Vermieten auch Erträge, was auch für eine Kapitalanlage sprechen kann.