noch keine Schlüsse ziehen, weil die Vertreterin zu Recht auf Art. 960d Abs. 2 OR hinweist, -7- wonach bereits eine Haltedauer von mehr als zwölf Monaten als langfristig gilt. Die Lehre scheint die zwölf Monate allerdings nicht in jedem Fall anwenden zu wollen. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Widerspruch zur Funktion des Objekts und zum üblichen Geschäftszyklus bestehen könnte, was bei der Verbuchung allenfalls ein Abweichen von den zwölf Monaten nach sich ziehen könnte. Demnach wäre eine Verbuchung im Umlaufvermögen nicht in jedem Fall ausgeschlossen (Haag/Neuhaus in: Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 6. Aufl.