Auch ist aufgrund der von der Rekurrentin angeführten Dienstbarkeiten, die das verkaufte Grundstück Gbbl. Nr. 1.____ und das ihr schon vorher gehörende Grundstück Gbbl. Nr. 2___ verbinden, plausibel, dass bei der Suche nach einer Käuferschaft das Kriterium einer reibungslosen Ausübung der Dienstbarkeiten bei der Auswahl eines Käufers eine Rolle gespielt und damit den Verkaufsprozess in die Länge gezogen hat. Aus der Haltedauer allein kann vorliegend für die Zuordnung als Handelsobjekt oder als Kapitalanlage noch nichts gewonnen werden. Das Grundstück wurde im Anlagevermögen verbucht und die Rekurrentin hat darauf Abschreibungen vorgenommen. (pag. 14 ff). Daraus lassen sich ebenfalls