6. Die Rekurrentin hat das Grundstück C.________ Gbbl. Nr. 1.____ im November 2012 erworben und im Juli 2021 veräussert, woraus eine Haltedauer von knapp neun Jahren resultiert. In den Jahren 2013 und 2014 hat die Rekurrentin Arbeiten an der Liegenschaft vorgenommen. Anschliessend stand die Liegenschaft noch weitere sieben Jahre im Eigentum der Rekurrentin. Dies erscheint nicht gerade kurz, aber ist dennoch nicht zu vergleichen mit dem erwähnten Entscheid 100 2020 54 der Steuerrekurskommission, bei dem eine Haltedauer von 21 Jahren zu beurteilen war. Auch ist aufgrund der von der Rekurrentin angeführten Dienstbarkeiten, die das verkaufte Grundstück Gbbl.