Soweit die Steuerverwaltung auf den Entscheid der Steuerrekurskommission 100 2020 454 vom 15. März 2022 hinweise, sei der Sachverhalt nicht vergleichbar, weil es dort um eine Haltedauer von 21 Jahren gegangen sei. Die Motivation zum Erwerb der Immobilie habe in casu darin gelegen, dass das Nachbargrundstück C.________ Gbbl. Nr. 2___ bereits der Rekurrentin gehört habe und sich die Zufahrt zur gemeinsamen Einstellhalle auf dem vorliegend zu betrachtenden Grundstück C.________ Gbbl. Nr. 1.____ befinde.