Sie weist auf die Verbuchung im Anlagevermögen und auf die Vermietung hin. Die Vertreterin wendet dagegen ein, dass sich die Verbuchung als Anlagevermögen aus dem Handelsrecht ergäbe, wonach Vermögenswerte, welche länger als ein Jahr gehalten würden, nicht mehr als Umlaufvermögen verbucht werden könnten (Art. 960d Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR, SR 120]). Die handelsrechtliche Verbuchung könne daher nicht steuerlich ausschlaggebend sein. Soweit die Steuerverwaltung auf den Entscheid der Steuerrekurskommission 100 2020 454 vom 15. März 2022 hinweise, sei der Sachverhalt nicht vergleichbar, weil es dort um eine Haltedauer von 21 Jahren gegangen sei.