-6- 5. Die Steuerverwaltung hat im Veranlagungs- und Einspracheverfahren einzig damit argumentiert, dass die oben dargelegte Voraussetzung (wertvermehrende Aufwendungen im Umfang von 25 % des Erwerbspreises, E. 4.1) nicht erfüllt werde. In ihrer Vernehmlassung hat sie neu die Auffassung vertreten, dass das fragliche Grundstück zudem die Eigenschaft als Handelsobjekt nicht erfülle und aufgrund der langen Haltedauer eher als Anlageobjekt anzusehen sei. Sie weist auf die Verbuchung im Anlagevermögen und auf die Vermietung hin.