Bei einer juristischen Person gelten praxisgemäss insbesondere der in den Statuten umschriebene Gesellschaftszweck wie auch der von der Gesellschaft während ihrer Geschäftstätigkeit erzielte betriebliche Erfolg aus Grundstückshandel als Indizien für ihre Qualifizierung als Liegenschaftshändlerin (VGE 100 2015 221 vom 15.2.2017, E. 3.3). Vorliegend ist aufgrund des statutarischen Zwecks sowie der ausgeübten geschäftlichen Tätigkeit unbestritten, dass die Rekurrentin mit Liegenschaften handelt, um Erträge zu erzielen, und deshalb als gewerbsmässige Liegenschaftshändlerin anzusehen ist.