4.1 Für die Besteuerung von Grundstückgewinnen im Rahmen der Einkommens- oder Gewinnsteuer gelten folgende kumulativen Voraussetzungen: 1) Die steuerpflichtige Person handelt berufsmässig mit Liegenschaften; 2) Das Grundstück ist Handelsobjekt, d.h., es wurde im Rahmen der Handelstätigkeit der steuerpflichtigen Person erworben und weiterveräussert; 3) Während der Eigentumsdauer wurden wertvermehrende Aufwendungen (Art. 142 StG) am Grundstück ausgeführt; 4) Der Umfang dieser wertvermehrenden Arbeiten samt dem Wert der eigenen Arbeiten muss mindestens 25 % des Erwerbspreises ausmachen (Markus Langenegger, a.a.O., N. 2 zu Art. 129 StG; vgl. auch Ziff.