H. Die Vertreterin hat namens der Rekurrentin dazu am 7. September 2023 Stellung genommen. Sie hält dafür, dass das fragliche Grundstück den Charakter eines Handelsobjekts erfülle und bekräftigt ihren Standpunkt, wonach die Limite von 25 % an wertvermehrenden Aufwendungen überschritten werde. I. Auf die weiteren Vorbringen der Beteiligten wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. -3- Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: