G. In ihrer Vernehmlassung vom 26. Juli 2023 beantragt die Steuerverwaltung die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Sie macht neu geltend, dass das fragliche Grundstück nicht die Qualifikation als Handelsware erfülle, denn die lange Haltedauer von neun Jahren deute auf den Charakter als Anlageobjekt hin. Im Übrigen hält die Steuerverwaltung an ihrer Auffassung fest, dass die Erwerbsauslagen bei der Prüfung der Frage, ob die Limite von 25 % an wertvermehrenden Aufwendungen erfüllt sei, nicht zu berücksichtigen seien, weshalb die Limite nicht erreicht werde.