Sie macht erneut geltend, dass die gesetzliche Limite für die ordentliche Gewinnbesteuerung erfüllt sei und beantragt sinngemäss die Aufhebung der Grundstückgewinnsteuerveranlagung. Ihrer Auffassung nach seien die nicht aktivierten und direkt der Erfolgsrechnung belasteten Investitionen bei der Prüfung der Frage, ob für die Anwendung der Gewinnsteuer die Limite von 25 % des Erwerbspreises erreicht sei, miteinzubeziehen. Dies habe nicht zur Folge, dass entsprechende Aufwendungen erneut berücksichtigt würden. Falls dem nicht gefolgt werde, seien zumindest die Erwerbsauslagen von CHF 3'106.-- für die Ermittlung der Einhaltung der Limite von 25 % zu berücksichtigen.