E. Die Steuerverwaltung wies die Einsprache am 19. Mai 2023 ab (pag. 121-126). In der Begründung führte sie aus, dass die Rekurrentin in ihrer Bilanz nicht alle Investitionen als wertvermehrend aktiviert, sondern einen Teil steuerwirksam der Erfolgsrechnung belastet habe. Die aktivierten Aufwendungen, welche als wertvermehrend anzusehen seien, würden CHF 30'177.-- betragen. Die Erwerbsauslagen von CHF 3'106.-- würden nicht als wertvermehrende Aufwendungen zählen, auch wenn sie aktiviert worden seien.