D. Dagegen erhob die Rekurrentin, vertreten durch die D.________ AG (Vertreterin), mit Schreiben vom 6. April 2023 Einsprache (pag. 127-130) mit dem Begehren, dass im vorliegenden Fall nicht die Grundstückgewinnsteuer, sondern die ordentliche Gewinnbesteuerung zur Anwendung komme, weshalb die Verfügung vom 9. März 2023 aufzuheben sei. Unter Beilegung einer Aufstellung mit wertvermehrenden Aufwendungen machte die Vertreterin geltend, dass entgegen der Auffassung der Steuerverwaltung die Limite von 25 % überschritten werde.