In der Begründung der besagten Verfügung hielt die Steuerverwaltung fest, dass nicht die ordentliche Gewinnbesteuerung, sondern die Grundstückgewinnsteuer zur Anwendung komme, wenn das gesetzliche Erfordernis von wertvermehrenden Aufwendungen in der Höhe von mindestens 25 % des Erwerbspreises nicht erfüllt sei. Im Fall der Rekurrentin würden die wertvermehrenden Aufwendungen 23.39 % des Erwerbspreises ausmachen, weshalb eine Grundstückgewinnsteuer zu veranlagen sei.