C. Mit Verfügung vom 9. März 2023 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Abteilung Grundstückgewinnsteuer (Steuerverwaltung), einen Grundstückgewinn von CHF 253'400.--, woraus ein Grundstückgewinnsteuerbetrag von CHF 89'752.85 resultierte (Akten der Steuerverwaltung, pag. 1-4). In der Begründung der besagten Verfügung hielt die Steuerverwaltung fest, dass nicht die ordentliche Gewinnbesteuerung, sondern die Grundstückgewinnsteuer zur Anwendung komme, wenn das gesetzliche Erfordernis von wertvermehrenden Aufwendungen in der Höhe von mindestens 25 % des Erwerbspreises nicht erfüllt sei.