Weil der Rekurrent im vorliegenden Verfahren nicht berufsmässig vertreten ist und ihm keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG). Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen. Der amtliche Wert des Grundstücks C.________ Gbbl. Nr. 1___ wird auf CHF 1'492'300.-- festgesetzt, gültig ab dem Steuerjahr 2020. 2. Die Kosten des Verfahrens vor der Steuerrekurskommission von total CHF 2'519.50 werden dem Rekurrenten anteilmässig im Betrag von CHF 2'343.15 zur Bezahlung auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.