-9- sprache vom 19. Oktober 2020 weitgehend die gleichen Punkte beanstandet wie im Rekursschreiben. Die Steuerverwaltung hat im Einspracheentscheid vom 17. Mai 2023 dargelegt, aus welchen Gründen sie an der Benotung, am wirtschaftlichen Alter und an der Bewertung des zusätzlichen Umschwungs festhält. Bei der Raumaufnahme hat die Steuerverwaltung anhand der Akten und der Ausführungen des Rekurrenten zudem eine Korrektur zu dessen Gunsten vorgenommen (E. 4 hiervor). Insgesamt ist der Einspracheentscheid mit ausreichendem Detaillierungsgrad begründet worden.