7. Nebst den hiervor behandelten materiellen Gesichtspunkten wirft der Rekurrent der Steuerverwaltung vor, im Einspracheentscheid vom 17. Mai 2023 nicht auf seine Ausführungen in der Einsprache eingegangen zu sein. Damit macht der Rekurrent sinngemäss eine Verletzung seines in Art. 29 Abs. 2 BV garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, der die verfügende Behörde u.a. dazu verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen (Michel Daum in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl., 2020, N. 6 zu Art. 52 VRPG; vgl. Art. 193 Abs. 3 StG).