6.7 In Bezug auf das ebenfalls in der Rekursschrift vom 14. Juni 2023 genannte Argument, wonach durch die steigende Steuerbelastung "unnötiger Druck" entstehe, "die Parzelle entsprechend der Bewertung nutzen zu müssen", ist auf Art. 66 Abs. 1 StG zu verweisen, wonach die Vermögenssteuer auf 25 % des im Kanton Bern erzielten Vermögensertrags beschränkt wird ("Vermögenssteuerbremse"). Mit dieser Bestimmung wird eine übermässige oder gar konfiskatorische Belastung des Vermögens verhindert. Soweit die Liegenschaftssteuer betroffen ist, liegen deren Erhebung und die Bestimmung des Steuersatzes in der Kompetenz der Gemeinden (Art. 258 und 261 StG).