BGE 128 I 240 E. 3.3.2). Das hier zur Diskussion stehende Grundstück weist aufgrund seiner Grösse und der Lage mitten im Zentrum von C.________ offensichtlich einen Wert auf, der über demjenigen des bestehenden alten Gebäudes liegt. Diesen zusätzlichen Wert bei der amtlichen Bewertung ausser Acht zu lassen, liesse sich mit der Rechtsgleichheit und dem verfassungsmässigen Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 110]) nicht vereinbaren.