SR 642.14) gesamtschweizerisch und sowohl für bewegliche wie auch für unbewegliche Vermögenswerte. Weil der Verkehrswert von Grundstücken jedoch nicht mathematisch exakt bestimmbar ist, sondern geschätzt werden muss (BGE 131 I 291 E. 3.2.2; BGE 128 I 240 E. 3.2.1 f.; VGE 100 2017 20 vom 20.6.2018, E. 5.2.1) und zudem beträchtlichen Schwankungen unterliegt (BGE 128 I 240 E. 3.2.2), ist eine genaue Bestimmung des Verkehrswerts für sämtliche Grundstücke zu Steuerzwecken nicht praktikabel. Daher akzeptiert das Bundesgericht schematisch ermittelte Steuerwerte, solange sich diese im Bereich von 70 % bis 100 % des Verkehrswerts bewegen (BGE 148 I 210 E. 4.4.9; BGE 128 I 240 E. 3.3.2).