Zahlbarer Wohnraum dürfe nicht durch eine hohe steuerliche Belastung verunmöglicht werden. Auch in der Stellungnahme zum Augenschein- Protokoll vom 10. April 2024 macht der Rekurrent geltend, dass das bestehende Wohnhaus erhalten werden soll, weshalb auf eine Bewertung des zusätzlichen Umschwungs weitgehend zu verzichten sei. An dieser Stelle ist an den Grundsatz zu erinnern, dass Vermögen nach seinem Verkehrswert zu besteuern ist (E. 3 hiervor). Dieses Prinzip gilt gemäss Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR 642.14)