6.4 Die stärkste Kritik des Rekurrenten richtet sich gegen die Bewertung des zusätzlichen Umschwungs. Er bemängelt, dass die Delegation der Steuerrekurskommission das Gelände nur ungenügend in Augenschein genommen habe. Die sehr steile Hanglage, die bestehenden Gebäude und die durch einen Nachbarn angebrachten Erdanker seien im Augenschein-Protokoll nicht berücksichtigt worden. Wie dort in Ziff. 5 ausgeführt, wird der übliche Umschwung bei der amtlichen Bewertung nicht gesondert bewertet (sogenannter "Platz Umschwung"; siehe Bewertungsnormen, Ziff. 2.2.9). Umgekehrt stellt eine selbstständig überbaubare Teilfläche eigentliches Bauland nach Ziff. 2.4 der Bewertungsnormen dar.