Dementsprechend sind die beiden Wohnungen im ersten und zweiten Obergeschoss bezüglich Bauqualität (hierzu gehört die Isolation) und Komfortstufe, die je die Note 5 aufweisen, bereits zurückhaltend und im Rahmen des der Steuerverwaltung zustehenden Ermessensspielraums korrekt benotet worden. Die vom Rekurrenten besonders bemängelte Raumaufteilung (Detailnote der Komfortstufe) ist bei beiden Wohnungen sogar bloss mit der Note 4 bewertet worden (vgl. Objektprotokoll zum Einspracheentscheid, pag. 18). Wie in E. 4 hiervor ausgeführt, ist die geringe Raumhöhe bereits von der Steuerverwaltung im Einspracheverfahren mit einem pau-