Nachdem diese Sendung mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an die Steuerrekurskommission zurückgelangt war, sandte diese das Augenschein-Protokoll dem Rekurrenten am 3. April 2024 noch einmal als nichteingeschriebene Sendung zu. Im zweiten Begleitschreiben wurde der Rekurrent irrtümlich darauf aufmerksam gemacht, dass für die Berechnung der 30-tägigen Frist für eine Beschwerde ans Verwaltungsgericht der achte Tag nach dem erfolglosen ersten Zustellversuch gelte. Trotz dieses Fehlers war für den Rekurrenten aus dem Zusammenhang ohne weiteres erkennbar, dass seine Stellungnahme bis am 10. April 2024 einzureichen war, was er denn auch getan hat.