Sie verfügt jedoch über die gleichen Kompetenzen wie die Steuerverwaltung im vorangegangenen Bewertungs- und Einspracheverfahren (Art. 198 Abs. 2 StG) und ist daher nicht an die Parteibegehren gebunden. 5. Anlässlich des Augenscheins vom 4. März 2024 hat die Delegation der Steuerrekurskommission beim Hauptgebäude Nr. 19 mehrere Korrekturen an der Raumaufnahme vorgenommen, die sich unter dem Strich jedoch aufgehoben haben, so dass sich nichts an der Ge-