Im Einspracheverfahren verzichtete die Steuerverwaltung auf einen Augenschein, reduzierte jedoch anhand der Akten und der in der Einsprache vorgebrachten Argumente die Anzahl Raumeinheiten von total 16.2 RE auf 14.3 RE. Die Steuerverwaltung begründete diese Korrektur zu Gunsten des Rekurrenten hauptsächlich mit der geringen Raumhöhe. Im vorliegenden Rekursverfahren können sämtliche Elemente der Bewertung überprüft werden. Die Steuerrekurskommission beurteilt dabei hauptsächlich jene Punkte, die zwischen den Parteien umstritten sind. Sie verfügt jedoch über die gleichen Kompetenzen wie die Steuerverwaltung im vorangegangenen Bewertungs- und Einspracheverfahren (Art.