D. Die Steuerverwaltung hat sich am 28. Juli 2023 vernehmen lassen. Sie beantragt, den Rekurs abzuweisen. Die Steuerverwaltung verweist für die rechtliche und schätzungstechnische Würdigung auf die Verfügung vom 22. September 2020 und den Einspracheentscheid vom 17. Mai 2023. Zudem nimmt sie zu den in der Rekursschrift aufgeführten schätzungstechnischen Argumenten Stellung, hält jedoch an der Bewertung gemäss Einspracheentscheid fest. E. Mit Schreiben vom 21. August 2023 hat der Rekurrent zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung Stellung genommen und seine Standpunkte bekräftigt.