Entsprechendes wird denn auch nicht vorgebracht seitens des Rekurrenten. Insofern hätte eine Abänderung im hier vorliegenden Fall keinerlei rechtliche oder tatsächliche Auswirkungen und somit keinen praktischen Nutzen. Der Rekurs würde damit letztlich auf eine blosse Überprüfung der Entscheidgründe hinauslaufen, was zur Beschwerdeführung nicht berechtigt -7- (vgl. BGer 2C_366/2013 bzw. 2C_237/2013 vom 26.4.2013, E. 2.1 und BGer 2C_1000/2021 vom 29.12.2022, E. 2.2).