Zudem ist keine interkantonale Steuerausscheidung vorzunehmen, für welche die Vermögenssteuerfaktoren massgebend wären und auf welche deren Abänderung einen Einfluss hätte. Darüber hinaus ist vorliegend kein anderes Rechtsgebiet ersichtlich, welches zwingend auf die steuerrechtliche Beurteilung abstellen würde (z.B. AHV, Krankenkassenprämienverbilligungen etc.; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl., 2023, N. 13 zu Art. 140 DBG) oder hier einen Einfluss haben könnte. Entsprechendes wird denn auch nicht vorgebracht seitens des Rekurrenten.