Diese Steuerfaktoren haben vorliegend aber keine weitere Bedeutung, als dass sie Grundlage der Steuerberechnung bilden (wobei, wie schon erwähnt, die [Nicht-]Berücksichtigung der Darlehen keinen Einfluss auf den Wertschriftennettoertrag und damit auf die aufgrund der Vermögenssteuerbremse errechnete Vermögenssteuer hat). Zudem ist keine interkantonale Steuerausscheidung vorzunehmen, für welche die Vermögenssteuerfaktoren massgebend wären und auf welche deren Abänderung einen Einfluss hätte.